1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89). 65/2012, wird verordnet: § 1 Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet. (2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. (5) Der Versuch ist strafbar. StVO verletzt. 32/2002, zuletzt geändert durch BGBl. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass es kein Register oder dergleichen gibt, in welchem jene Einfahrten in Wien verzeichnet wären, vor denen das Parken verboten ist. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. a lautet: Während § 99 Abs. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist. I Nr. wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält. : lit. Sie können den Inhalt von § 99 StVO 1960 selbst erläutern, also einen 2 lit. b aufgehoben durch Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert. 3 lit. 1 StVO den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. I Nr. 39/2013, und § 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. b StVO bei starkem Verkehr umgekehrt. Nr. : lit. (7) Wegen einer in Abs. (Anm. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen. 518/1994). 1 lit. I Nr. wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt. Die Wortfolge "in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs.6 lit.c StVO idF der 19.Novelle, BGBl. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. 4 StVO KG - Beschluss, 12 U 215/09 vom 12.08.201 Urteile zu § 7 Abs. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetze… eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. nach § 88 Abs l und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB eingeleitet. : lit. wer in anderer als der in Abs. (4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 1 lit. c StVO: Zur Verweigerung der Blutabnahme, wenn bereits Blut abgenommen wurde" 12.3.2021 : § 58 Abs . wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 5 EUR 3.166,- verpflichtet. (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen. h StVO 1960) a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 91,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. b aufgehoben durch Abs. Nr. 7 verstößt. 1 VfGH, § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013, § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012, § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011, § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011, § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009, § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009, § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005, § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002, § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001, § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999, § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998, § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998, § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997, § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994, Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall (T), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99/NOR40147700, © 2021 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Hier erfolgt grundsätzlich die . wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt. 4 lit. S 14 Abs. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. I Nr. 2. p angefügt: „p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 59/2011, zuletzt geändert durch BGBl. wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt. wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt. 3 Ziffer 1 EisbKrV Übersetzen ... S 14 Abs. Viel mehr ist bereits direkt aufgrund § 24 Abs. 1 VfGH, § 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht. 5. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). 2 STRAFRECHTLICHE VERFAHREN A . 3. wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt. (5) Der Versuch ist strafbar. b StVO) zu einer Geldstrafe von insgesamt. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist. (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. 1 lit. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, das Halte- und Parkverbot sei nicht iSd § 43 StVO 1960 ordnungsgemäß verordnet sowie nicht iSd § 44 StVO 1 des Führerscheingesetzes iVm § 1 Abs. a StVO Euro 40,00 im Bereich des Vorschriftzeichens "UMKEHREN VERBOTEN" umgekehrt. Mai 2011 abgewiesen. (4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. : lit. a StVO (vgl. wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 3; Verbote auf Autobahnen nach Abs. Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde über ihn 1. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stun-den) sowie 2. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfrei-heitsstrafe 4 Tage) verhängt. wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht. (1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. i aufgehoben durch BGBl. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. (1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. a StVO 1960 in der Höhe von EUR 60,-- wegen eines dem Unfall vorausgegangenen Rechtsüberholens) seine Bestrafung gemäß § 4 Abs. § 99 Abs. wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. 8.“ 3. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 105/1986. 4 StVO - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 7 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. g StVO 1960 die Sanktionsnorm für den ersten Fall darstellt, fällt eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung unter die Strafdrohung des § 99 Abs. wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, (Anm. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden … § 2.Begriffsbestimmungen. 3 lit. 3 Lit. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. 2d oder 2e vorliegt. § 54 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89). Die gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 12. c StVO 1960 (wonach Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält. wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. (2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. 2). 3 lit. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt. VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Zu Absatz 1 1 I. Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. 2 lit. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren. wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. Urteile zu § 5 Abs. 2 lit. Nr. 518/1994, zuletzt geändert durch BGBl. wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, (Anm. a bis h sowie in den Abs. (1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt. c StVO) ES ALKOTESTS . 1; Verhalten bei Pannen nach Abs. (Anm. 3. wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt. (4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. Anmerkung 3: Alkohol- und Drogendelikte werden ausnahmslos nicht mit Organstraf-verfügung oder Anonymverfügung bestraft. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt. (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor. 1, 1a oder 1b vorliegt. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, (Anm. 518/1994, war verfassungswidrig. o wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. Mit - sogleich rechtskräftigem - Straferkenntnis vom 25. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. 4 . (2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Zivilstreife dabei 134/1999, zuletzt geändert durch BGBl. 4 StVO - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 5 Abs. 228/1963.). der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. b) StVO 1960 das Parken "vor Haus- und Grundstückseinfahrten" verboten. (2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2c Z 1 bis 3 StVO dar. (2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. § 24 Abs. Nr. (7) Wegen einer in Abs. i aufgehoben durch BGBl. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist. In § 24 Abs. Ist gegen Sie jemals im Inland oder Ausland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein ... (§ 99 Absatz 2 lit. 3 lit. Am 14. I Nr. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen. a StVO, bitter um Erklährung ! Juni 2018 eine Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Kärnten erhoben. (4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen. 4). a bis h sowie in den Abs. wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist. § 1.Geltungsbereich. wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. März 2017 - Nr. 34/2011, zuletzt geändert durch BGBl. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung. I Nr. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. § 9 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91). wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. Gem § 68 Abs 3 lit e StVO ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. (2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. 7 verstößt. 518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben. September 1995, Zl VerkR 96-10946-1995-Shw, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über Gerhard S***** wegen Verletzung des § 5 Abs l StVO gemäß § 99 Abs l lit a StVO eine Geldstrafe von 10.000 S, weil er am 9. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 3 lit. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Februar 2000 wegen Übertretung des § 99 Abs. Verbindung mitb StVO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 StVO) VERWEIGERUNG DER BLUTABNAHME (§ 99 Absatz 1 lit. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. 92/1998, zuletzt geändert durch BGBl. 16/2009, zuletzt geändert durch BGBl. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. I Nr. : lit. 50/2012, zuletzt geändert durch BGBl.